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Ehrung der Mitglieder durch Verleihung der Silbernen und Goldenen Vereinsnadel, sowie Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Richtlinien vom 19. Februar 1990

Präambel

Die Ehrung der Mitglieder im SV Preußen 1911 Bochum-Vöde e.V. durch Verleihung der Silbernen oder Goldenen Vereinsnadel, sowie Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur anhand dieser Richtlinie vorgenommen werden. Die Richtlinien sind bei der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern zu beschließen. Spätere Änderungen können nur durch Versammlungsbeschluss herbeigeführt werden.

§1 Ehrung durch Verleihung der Silbernen Vereinsnadel

Mitglieder, die dem SV Preußen 1911 Bochum-Vöde e.V. 15 Jahre ununterbrochen angehören, sind mit der Silbernen Vereinsnadel auszuzeichnen.

§2 Ehrung durch Verleihung der Goldenen Vereinsnadel

Mitglieder, die dem SV Preußen 1911 Bochum-Vöde e.V. 25 Jahre ununterbrochen angehören, sind mit der Goldenen Vereinsnadel auszuzeichnen.

§3 Ehrung durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die dem SV Preußen 1911 Bochum-Vöde e.V. 40 Jahre ununterbrochen angehören und mindestens das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind mit der Ehrenmitgliedschaft auszuzeichnen. Die Form der Ehrung (Urkunde o.ä.) bleibt dem jeweiligen Vorstand vorbehalten.

§4 Ehrung im Jugendbereich

Jugendliche, die mindestens 4 Jahre der Jugendabteilung angehört haben, erhalten beim Übergang in den Seniorenbereich eine Erinnerungsurkunde.

§5 Anerkennung besonderer Verdienste

Besondere Verdienste für den SV Preußen 1911 Bochum-Vöde e.V. finden bei der Verleihung der Silbernen oder Goldenen Vereinsnadel, sowie der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft keinen zeitmäßigen Niederschlag. Besondere Verdienste sind aber vom jeweiligen Vorstand zu gegebener Zeit entsprechend zu würdigen.

§6 Ehrungen außerhalb des Vereins

Der Vorstand hat stets zu prüfen, ob für einzelne Mitglieder die Voraussetzung für Ehrungen vorliegen, die außerhalb des Vereins liegen (z.B. Ehrung durch den Fußball- und Leichtathletik Verband Westfalen) und diese zu beantragen.

§7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten, soweit sie von der Mitgliederversammlung angenommen werden, rückwirkend zum 1. Januar 1990 in Kraft. Die Richtlinien wurden von der Mitgliederversammlung am 27.01.1991 im vorliegenden Wortlaut angenommen.

 

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